Lohnfortzahlungsbetrug im Home Office
Das Ziel einer Detektei im Fall von vermutetem Lohnfortzahlungsbetrug ist es, die Verhaltensweisen einer Person lückenlos zu dokumentieren. Hier lesen Sie alle Infos zum Thema Lohnfortzahlungsbetrug
Das Ziel einer Detektei im Fall von vermutetem Lohnfortzahlungsbetrug ist es, die Verhaltensweisen einer Person lückenlos zu dokumentieren. Hier lesen Sie alle Infos zum Thema Lohnfortzahlungsbetrug
Die Arbeit von Detektiven interessiert seit langer Zeit viele Menschen. Es gibt zahlreiche Bücher und Filme über dieses Thema, die häufig auf den Top-Listen ganz oben stehen. Bekannt sind sie vor allem für ihren Abwechslungsreichtum und die spannenden Geschichten, die Leser sowie Zuschauer mitreißen. Auch wenn die heutigen Detektive einen komplexen Tätigkeitsbereich zu erfüllen haben, steht die Personenverfolgung in vielen Fällen noch immer auf dem Programm. Dazu gehört auch die Observation von Menschen, die aufgrund Krankheit in einem Unternehmen ausfallen.
Lohnfortzahlungsbetrug präsentiert sich in unterschiedlichen Formen. So kommt es relativ häufig vor, dass Arbeitnehmer ihrem Boss eine ungerechtfertigte Krankmeldung vorlegen, weil ihr Urlaubsantrag von diesem nicht genehmigt wurde. Weiterhin kann auch die Arbeit in einem Konkurrenzunternehmen während des Urlaubs eine Variante des Lohnfortzahlungsbetruges darstellen. Verhalten sich Mitarbeiter auf vorbezeichnete Art und Weise, können für den Arbeitgeber wirtschaftliche Schäden entstehen.
Im Zuge der Corona-Pandemie stieg die Zahl der Arbeitnehmer, die im Home-Office tätig waren, sprunghaft an. Zuvor arbeiteten vier Prozent der Beschäftigten zu Hause. Während des ersten Lockdowns (Stand: April 2020) konnten rund 30 Prozent verzeichnet werden. Ende Januar 2021 gab es knapp ein Viertel an Erwerbstätigen, die entweder überwiegend oder ausschließlich in den eigenen vier Wänden tätig waren.
Viele Menschen, die ihre Tätigkeit im Home-Office verrichten, berichten von einer besseren Konzentrationsfähigkeit und infolge dessen von hoher Effizienz. Wie überall gibt es jedoch auch schwarze Schafe, die ihre „Freiheit“ ausnutzen und sich deutlich mehr um ihr Privat- und Freizeitleben als die Arbeit kümmern. Besteht ein gutes Verhältnis zum Chef, der stets um die Zufriedenheit seiner Angestellten bemüht ist, kommt dies eher selten vor. Ist das Gegenteil der Fall, wird die Abwesenheit und Eigenständigkeit, die Home-Office bietet, hin und wieder ausgenutzt – zu Lasten des Arbeitgebers.
Gleich, ob ein Arbeitnehmer krankgeschrieben oder für die Arbeit zu Hause von der Anwesenheit im Unternehmen freigestellt ist, für Firmenbosse ist es schwierig, einen Lohnfortzahlungsbetrug zu erkennen. Juristische Grundlage ist das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).
Grundsätzlich steht Arbeitnehmern nach § 3 Abs. 1 EFZG über einen Zeitraum von sechs Wochen im Krankheitsfall die Lohnfortzahlung zu. Sie wurde erschaffen, um Mitarbeitern – gerade bei kürzeren krankheitsbedingten Ausfallzeiten – finanzielle Absicherung zu gewährleisten. Manchmal wird dieser Vorteil jedoch ungerechtfertigterweise ausgenutzt.
Wir sprechen in diesem Fall von Lohnfortzahlungsbetrug, mit dem Unternehmen jeder Branche konfrontiert sein können. Bei ihm handelt es sich um einen Straftatbestand, er kann gemäß § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die fristlose Kündigung (aus wichtigem Grund) nach sich ziehen. Das Gesetz sieht den Lohnfortzahlungsbetrug als willentliche Täuschung und Schädigung des Arbeitgebers an.
Keimt beim Boss der Verdacht auf, dass ein Angestellter einen Lohnfortzahlungsbetrug begeht, liegt die Beweislast bei ihm. Er muss dem Arbeitnehmer den Betrug nachweisen. Teilweise ist der Firmenchef vor eine große Herausforderung gestellt, denn in diesem Fall zweifelt er die ärztlichen Atteste an. Viele Unternehmer entscheiden sich für die Einschaltung einer Detektei in Berlin, die der ideale Partner für derartige Ermittlungen ist. Die Auswahl ist hierbei groß. Auswahlkriterien können eine Mitgliedschaft im Bundesverband internationaler Detektive, der seinen Sitz hier in Berlin hat, sein und in jedem Fall eine TÜV Zertifizierung nach der einzigen Qualitätsnorm für Detektive, der DIN SPEC 33452.
Selbstverständlich sollte man als Auftraggeber einen stark begründeten Verdacht haben, um die Ausgaben für die Ermittlung eines Lohnfortzahlungsbetruges zu rechtfertigen. Gemäß Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) zählen die Ausgaben für den Detektiveinsatz zu den Prozesskosten. Dies gilt sowohl für den Wirtschafts- als auch Privatbereich. D.h., im Streitfall vor Gericht muss die unterlegene Partei zahlen.
Eine wichtige Voraussetzung ist, dass „der Einsatz der Detektei auf der Grundlage eines konkreten Verdachts zur Durchsetzung des Rechts notwendig war“. Lässt also ein Arbeitgeber seinen Mitarbeiter beobachten, weil er seiner Meinung nach ungerechtfertigt Lohn erhält und er bekommt Recht, muss der Angestellte auch die Ermittlungskosten seitens der Detektei tragen.
Häufig steht in der Diskussion, ob die Mitarbeiterbeobachtung zulässig ist. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat jedoch mit Urteil vom 19. Februar 2015 festgestellt, dass die Observation von Mitarbeiterin im Krankheitsfall durchgeführt werden darf – zumindest, wenn ein begründeter Verdacht vorliegt (berechtigtes Interesse) und dieser auch nachgewiesen werden kann.
Das Ziel einer Detektei im Fall von vermutetem Lohnfortzahlungsbetrug ist es, die Verhaltensweisen einer Person lückenlos zu dokumentieren. Dabei dürfen die ermittelnden Mitarbeiter weder auffallen noch die Persönlichkeitsrechte des Betreffenden verletzen. Teilweise stellt die Tätigkeit eine Gratwanderung dar. Bestenfalls werden mehrere Ermittler eingesetzt, in diesem Fall spricht man von „Teams“.
Eine Detektei setzt in der Regel drei bis höchstens vier oder fünf Ermittler zugleich ein. Handelt es sich hauptsächlich um die Beobachtung eines Gebäudes ohne zu erwartende Personenverfolgung, kommt auch eine Zwei-Mann-Observation in Betracht. Aufgrund der Tatsache, dass Kunden hohe Erwartungen stellen und
fordern, zudem die eingesetzten Detektive nicht bemerkt werden dürfen, beträgt die Mindestanzahl der Ermittler in der Regel mindestens drei bis vier.
Unternehmer sollten wissen, dass, wenn sie aus Kostengründen weniger Detektive für das Herausfinden eines Lohnfortzahlungsbetruges wünschen, das Ermittlungsergebnis gefährden. Tatsache ist: Ein oder zwei Detektive können einen sich fortbewegenden Menschen niemals hundertprozentig unter Kontrolle haben. Erfahrungsgemäß geht die Zielperson in diesem Fall häufiger verloren als wenn ein größeres Team im Einsatz ist.
Darüber hinaus fallen weniger Ermittler deutlich schneller auf. Damit besteht das Risiko, dass ein geändertes Verhalten der betreffenden Person provoziert wird. Zieht der Arbeitnehmer die richtigen Rückschlüsse, kann unter Umständen der Auftraggeber enttarnt werden. Schlussendlich lässt sich somit der Beweis für den Lohnzahlungsbetrug nicht erbringen.