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Was ist erlaubt?

Smarte Technik und die rechtliche Seite

Es ist erst wenige Tage her, dass Digital-Gigant Huawei mal wieder ein neues Produkt der Weltöffentlichkeit präsentierte, diesmal ist es eine Smart-Brille.

Was unterstrichen wurde: Das Gerät hat keine Kameras. Allerdings (zumindest offiziell) nicht deshalb, weil man noch die Datenschutzkritik im Ohr hatte, die Google einst bei seiner eingestellten „Glass“-Brille Probleme bereitete. Nein, lapidarer, die Huawei-Brille soll sich optisch so wenig wie möglich von den anderen Brillen unterscheiden, da wären Kameralinsen eher hinderlich. So kommt es, dass das Gerät zumindest mit Mikrofonen und Sprachassistenz ausgestattet sein wird – und somit jeder, der mit einem Träger spricht, auch aufgenommen werden kann. Tatsache ist, dass unzählige ähnlich gelagerte smarte Helfer bereits existieren oder vor der Marktreife stehen – doch bei vielen gibt es zumindest gewisse Fragezeichen, ob man sie überhaupt rechtlich sauber benutzen kann. Und sei es nur deshalb, weil man zur Miete wohnt. Für den folgenden Artikel haben wir uns mal die rechtliche Seite typischer Smart-Gadgets angeschaut und geprüft, in wie weit man sie überhaupt ohne Weiteres installieren und nutzen darf und auch, was Berliner Mieter beachten müssen. 1. Heizungs-Thermostate

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Hinter dem Oberbegriff „Smart Home“ steht eine Vielzahl verschiedener Technologien. Ein nicht unerheblicher Teil befasst sich mit der Frage, wie Energieeffizienz und Komfort sinnvoll miteinander verbunden werden können.

Die beliebteste Basis-Anwendung sind wohl smarte Heizungsthermostate. Wo man zuvor am Radiator selbst zugreifen muss, verfügen die über Stellmotoren und Internetanbindung. Ein Fingerwisch auf der Smartphone-App und es wird wärmer oder kälter – meist auch noch zeitgesteuert möglich.

Rein rechtlich: Problemlos. Wie man seine Heizung reguliert, interessiert es Vater Staat kein bisschen. Im Gegenteil, dadurch, dass dabei Energie eingespart wird, sieht er solche Helfer mit deutlichem Wohlwollen.

Für Mieter: Ebenfalls kein Problem. Für den Austausch muss man nicht mehr tun, als eine Schraube zu lösen. Das muss der Vermieter weder erlauben noch muss man ihn überhaupt davon in Kenntnis setzen.

Allerdings: die alten Thermostate sind Hausbesitzer-Eigentum. Sie sollte man sicher verwahren und sie beim Auszug wieder einbauen.

2. Smarte Türschlösser

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Es ist ein wahrgewordenes „Sesam, öffne dich“. Kaum nähert man sich seiner Wohnungstür, schließt sie sich auf. Verlässt man das Heim, muss man nur die Tür zuziehen, denn auch das Verriegeln geschieht automatisch.

Rechnet man dann noch die je nach Modell zusätzlichen Funktionen hinzu, etwa:

  • Meldung, welcher „Schlüsselbesitzer“ wann die Wohnung betreten/verlassen hat
  • Aufschließen aus der Ferne, etwa um Gäste hineinzulassen
  • Teilweise integrierte Fingerabdruckscanner für mehr Sicherheit

kann schon die Frage aufkommen, warum man sich nicht sofort ein smartes Türschloss besorgen sollte.

Allerdings ist die Sache schon etwas kniffliger, auf mehreren Ebenen:

Rein rechtlich: Kein Problem. Allerdings können die Geräte, die Zugriffe protokollieren und somit durchaus übermäßig in die Privatsphäre eingreifen.

Gedacht ist diese Technik, damit bspw. Eltern kontrollieren können, ob die Kids zuhause sind. In WGs und anderen außerfamiliären Wohnverhältnissen könnte das jedoch rasch für Streit sorgen; d.h. alle müssen zustimmen.

Für Mieter: Auch kein Problem, solange man ein Modell wählt, welches sich spurenlos installieren und wieder entfernen lässt. Rechtlich darf der Vermieter keinen Schlüssel behalten, daher muss er auch keinen Zusatz-Zugang bekommen.

Allerdings empfiehlt es sich, ihm den Schlosseinbau (nachträglich) mitzuteilen – und natürlich ebenfalls den alten Schließzylinder zu behalten.

Wichtig: Vorher mit der Versicherung sprechen. Die schlauen Schlösser sind noch relativ neu. Teilweise stellen sich Versicherer noch quer und könnten einem dann Schwierigkeiten machen, falls ein Einbruch stattfindet.

3. Smarte Rollladensteuerungen

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Man sitzt spätnachmittags auf der Couch. Irgendwann steht die Sonne zwischen Oberkante Wohnzimmerfenster und Unterkante Nachbarhausdach und blendet einen.

Smarte Rollladensteuerungen ermöglichen es dann, eine App zu öffnen, sodass der Rollladen herabgleitet.

Doch so komfortabel die Technik ist, sie hat gewisse Hürden, je nachdem, wie die Wohnung ausgestattet ist.

Rein rechtlich: Unbedenklich. Im Gegenteil, die schlauen Rollläden können Anwesenheitssimulation sein und somit Einbruchrisiken senken.

Für Mieter (mechanischer Rollladen): Sehr schwer. Um eine solche Steuerung zu installieren, sind elektrische Zuleitungen vonnöten, ferner auch Rollladen-Stellmotoren Wenn man einen normalen Gurt-Rollladen hat, kann man kaum spurenlos nachrüsten, weil dazu neue Leitungen gezogen werden müssen und am Rollladen gearbeitet werden muss. Gibt der Vermieter kein Okay, muss man verzichten und selbst wenn bei Auszug teuer rückrüsten.

Für Mieter (elektrischer Rollladen): Ebenfalls unbedenklich. Bei den meisten Systemen müssen nur die Schalter gegen Funkempfänger getauscht werden. Allerdings ist das Elektriker-Arbeit, die zwingend vom Profi gemacht werden muss, sodass man zuvor den Vermieter unterrichten sollte.

4. Digitale Türspione & Überwachungskameras

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Die Welt ist, gerade wenn man in einer Großstadt wie unserer lebt, nicht gerade ein sicherer Fleck. Für 2018 listet die offizielle polizeiliche Kriminalstatistik der Stadt 7574 Fälle von Einbruchdiebstahl und 29080 Fälle von Diebstahl von/aus Autos.

Da ist es verständlich, dass viele Menschen sich für Überwachungskameras und digitale Türspione interessieren. Und weil die in smarter Form nicht nur ohne Kabelsalat installiert werden können, sondern sich auch von multiplen Geräten aus überwachen lassen, sind sie ein Dauerbrenner.

Allerdings einer mit ziemlichen Fallstricken, egal ob sie dauerhaft übertragen oder nur sensorgesteuert (etwa bei Bewegung oder Türklingel-Betätigung):

Rein rechtlich: Sehr knifflig. Selbst dann, wenn die Geräte nicht aufzeichnen, handelt es sich um ein großes Datenschutzproblem. Vor allem, wenn das Bild (auch) öffentliche Bereiche zeigt – Parkplätze, Gehsteige usw. Das ist grundsätzlich verboten.

Ferner ist es untersagt „einfach so“ Videoüberwachung auf dem Grundstück zu betreiben, denn es kann ja von anderen betreten werden, etwa Paketboten. Die Datenschutzgesetze verlangen deshalb Hinweisschilder, die schon vor Betreten des Bildbereichs sichtbar sind.

Wichtig: Dies gilt auch für Kamera-Attrappen.

Für Mieter: Ebenfalls sehr schwierig. Normale (d.h. nicht-digitale) Türspione muss der Vermieter akzeptieren. Doch weil Flur und Treppenhaus öffentliche Zonen sind, greift bei digitalen Geräten das gleiche Konzept wie bei der Videoüberwachen.

In diesem Fall müssen alle anderen Mieter dem Einbau zustimmen.

Zuwiderhandlungen können in hohen Strafen resultieren.

5. Digitale Rauchmelder

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Paragraph 48 Absatz vier der Berliner Bauordnung sagt klipp und klar:

„In Wohnung müssen […] Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und […] Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. […] Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den Mietern […], es sei denn, […] der Eigentümer übernimmt diese Pflicht selbst.

Damit ist klar, man darf nicht nur, man muss Rauchmelder installieren. Und wenn sowieso eine solche Ausgabe ansteht, dann natürlich gerne für vernetzte Rauchmelder.

Reagiert einer davon, fangen auch alle anderen an zu piepsen. Und nicht wenige Geräte können dann auch auf Handys und Co. melden.

Rein rechtlich: Kein Problem. Auch digitale Rauchmelder erfüllen die Pflicht zum Einbau vollkommen und unterliegen keiner weiteren Regulierung.

Für Mieter: Schwieriger. Der Vermieter hat die Ausstattungsplicht, die Rauchmelder in der Wohnung gehören dementsprechend ihm.

In diesem Fall kann jedoch vertraglich vereinbart werden, dass die Ausstattungspflicht auf den Mieter übergeht. Falls der Vermieter mitspielt, steht es einem vollkommen frei, die alten Geräte zu entfernen (einzulagern) und digitale aufzuhängen.

Interessanter Weise ist es für Mieter die wohl unkomplizierteste Lösung, einfach die vorhandenen Vermieter-Rauchwarner mit den eigenen zu ergänzen. Dagegen kann niemand etwas sagen, es besteht dann bei Auszug lediglich die Rückrüst-Pflicht.

6. Smart Speaker

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Allein was die Verbreitung anbelangt können die Echos, Homes und HomePods der Welt wohl auf den aktuell größten Erfolg blicken. Allein im dritten Quartal 2018 wurden davon nicht weniger als 22,7 Millionen Stück weltweit verkauft. Und auch wir haben diese zukunftsweisende Technik längst angenommen: Den Berliner Rundfunk gibt es auch als Skill für Alexa, womit Amazons Speaker zum Webradio wird.

Aber es gehört eben zur technischen Natur dieser Geräte, dass sie andauernd ein offenes Ohr haben müssen, damit sie keinen Befehl überhören.

Das wiederum bereitet nicht nur Datenschützern großes Kopfzerbrechen, sondern auch Politikern:

Rein rechtlich: Könnte noch problematisch werden. Allerdings balancieren Smart Speaker messerscharf am §201 des StGB vorbei. Der stellt es, kompakt formuliert, unter Strafe, nichtöffentlich getätigte Gespräche aufzuzeichnen. Also genau das, was Smart Speaker tun.

An diesem Punkt herrscht große Rechtsunsicherheit. Anwälte empfehlen deshalb, falls man Besuch bekommt, diesem das Vorhandensein eines solchen Geräts anzuzeigen und es auf Wunsch auszuschalten.

Schwieriger ist jedoch die Bewertung dessen, was die Hersteller tun – denn was und wie da aufgezeichnet wird, ist „Staatsgeheimnis“ und auch der hiesigen Politik nicht bekannt.

Für Mieter: Kein Problem. Keine Umbauten erforderlich, ein Einrichtungsgegenstand wie jeder andere

Hier dürfte jedoch für die kommenden Jahre wohl noch einiges an rechtlichen Änderungen zu erwarten sein.

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