Verbraucherexperte Gutscheine
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Verbraucherexperte

WAS TUN MIT UNERWÜNSCHTEN GUTSCHEINEN?

Sie haben Gutscheine zuhause aber nicht vor diese einzulösen? Unser Verbraucherexperte Ron Perduss informiert sie über Alternativen.

Ganze 1,7 Milliarden Euro werden allein in Deutschland über Weihnachten in Gutscheine investiert. Viele dieser Gutscheine werden dann aber im neuen Jahr nicht eingelöst.

Grundsätzlich ist die Gültigkeit der Gutscheine befristet, im Regelfall um zwei bis drei Jahre. Nach Ende dieser Frist haben Sie keinen Anspruch mehr auf die angebotene Leistung. Allerdings muss die Frist mindestens zwölf Monate betragen. Wenn der Gutschein eine kürzere Laufzeit hat, ist die Frist nicht wirksam.

Wenn Sie den Gutschein nicht benutzen wollen, ist es grundsätzlich nicht möglich sich den Betrag auszahlen zu lassen. Allerdings kann der Gutschein nicht klassisch verfallen. Selbst wenn die Frist abgelaufen ist, haben Sie ein Recht auf Auszahlung durch den Händler. Dieser kann jedoch zehn bis zwanzig Prozent des Gutscheins abziehen. Geld gibt es also unter Umständen schon, aber nicht die volle Summe.

Sie können den Gutschein auch verkaufen oder weiterverschenken. Für den Verkauf gibt es Portale im Internet wie Ebay Kleinanzeigen.

Will man einen selbstgebastelten Gutschein im Streitfall einklagen, ist dies bei Erwachsenen eine klare Grauzone. Dabei kommt es drauf an wie der Gutschein aussieht. Falls auf dem Gutschein ein genauer Wert und eine Unterschrift stehen, ähnelt er einer Urkunde und man könnte das Geschenk einklagen. Dann gilt eine Verjährungsfrist von 30 Jahren. Ob man das in der Praxis wirklich machen möchte, ist eine andere Frage, technisch wäre es in bestimmten Fällen aber möglich.